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BWIS

   

Konkordat gegen Hooligans

Zwei Ausweitungen geplant

Das Hooligangesetz ist bis Ende 2009 befristet. Ab 2010 soll es durch ein Hooligan-Konkordat abgelöst werden.

Dieses "Konkordat" ist aber eine Hybridlösung: Die Hooligandatenbank wird weiterhin vom Bund geführt, die Voraussetzungen für eine Erfassung werden jedoch von den Kantonen festgelegt. Da Fedpol weiterhin die Oberaufsicht hat, muss bei Beschwerden gegen Fedpol-Entscheide in Zukunft das Bundesverwaltungsgericht nach kantonalem Recht urteilen, was ein Novum und nicht unproblematisch ist (siehe auch HOOGAN-Eintrag löschen).

Weiter wird die Gebietshoheit der einzelnen Kantone verletzt: Alle Bestimmungen wurden vom BWIS Abschnitt 5a wörtlich übernommen. Dies hat zur Folge, dass eine Behörde Massnahmen in einem anderen Kanton anordnen kann. Gegen eine derartige Verfügung über eine Grundrechtseinschränkung am Wohnort kann dann nicht im eigenen Kanton ein Gericht angerufen werden, was in allen Kantonen gegen Gesetze und in fast allen Kantonen gegen die Kantonsverfassung verstösst. Beim Hooligangesetz tritt dieses Problem nicht auf, weil Bundesrecht kantonalem Recht übergeordnet ist.

Gemäss Art. 2. Abs. 2 soll neu auch der Transport von Pyro auf dem An- und Rückreiseweg als gewaltbereites Verhalten gelten.

Ebenfalls neu sollen nach Art. 10 Stadionverbote beantragt werden können (das wird zwar heute schon gemacht, einfach unter Verletzung von Gesetzen).

Wie beim Hooligan-Gesetz sollen auch beim Hooligan-Konkordat Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben. Damit wird die Unschuldsvermutung und somit die EMRK und der Europäische Kodex für Polizeiethik verletzt. Im Gegensatz zum Hooligangestz unterliegt das Konkordat als kantonales Gesetz der abstrakten Normenkontrolle, so dass gegen das Konkordat Beschwerde geführt werden kann.

Der Kanton Basel-Landschaft hat für den Beitritt zu diesem Konkrdat eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Vernehmlassungsantwort von Referendum BWIS ist auf alle Kantone übertragbar, weil in allen Kantonen der identische Gesetzestext eingeführt werden soll. In dieser Antwort wird auch ein Referat des Leiters der Zentralstelle Hooliganismus (Vögeli) zitiert. Ebenfalls negatv vernehmen lassen haben sich DJS und grundrechte.ch.

Nach dem Beschluss zum Konkordatsbeitritt durch das kantonale Parlament ist zuerst ein kantolales Referendum und anschliessend, falls noch notwendig, eine Beschwerde, meist direkt beim Bundesgericht, möglich. Das erste Referendum gegen einen Beitritt zum Hooligankonkordat kam im Kanton Luzern zustande, im Aargau läuft gegenwärtig die Sammelfrist.

Am 24. Februar 2009 wurde beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Konkordatsbeitritt des Kantons Tessin eingereicht.

   

   

zuletzt aktualisiert: am 10. März 2009 um 14:00 Uhr