Beschwerden
Beschwerden gegen Hooligan-Konkordat
Im Gegensatz zu nationalen Gesetzen wie dem Hooligan-Gesetz kann gegen kantonale Erlasse wie das Hooligan-Konkordat Beschwerde in öffentlich-rechtilichen Angelegenheiten beim Bundesgericht geführt werden. Gegen das ab Januar 2010 geplante Hooligan-Konkordat sind in mehreren Kantonen Beschwerden vorgesehen, due erste wurde im Kanton Tessin eingereicht.
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Beschwerde gegen Dekret BWIS BL
Der Landrat Baselland am 11. September 2008 mit einem Dekret (entspricht in BL einer Verordnung) das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Haftüberprüfung eingesetzt. Das Bundesgericht hat im März 2008 bestätigt, dass die Zuständigkeit der richterlichen Überprüfung des Polizeigewahrsams zwingend auf Gesetzesstufe festzulegen ist. Aus diesem Grund hat der Verein Referendum BWIS am 1. Oktober 2008 am Kantonsgericht in Liestal Beschwerde gegen das Dekret erhoben und am 3. November 2008 die Beschwerdebegründung nachgereicht. Am 27. Mai 2009 hat das Kantonsgericht die Beschwerde einstimmig gutgeheissen und das Dekret BWIS aufgehoben.
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BWIS-Beschwerde in Zürich
Mit Datum vom 10.Juni 2007 wurde beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Einführungsverrdnung BWIS des Kantons Zürich deponiert.Gerügt wird, dass Massnahmen gemäss BWIS ausser durch die Kantonspolizei auch durch kommunale Stellen (Stadtpolizeien Winterthur und Zürich)sollen ausgesprochen werden können. Ausserdem soll der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich Massnahmen gemäss BWIS überprüfen können, obwhl er dazu nicht gesetzlich legitimiert ist. Beide Punkte werden auch in anderen Kantonen analog geregelt, so dass diese Beschwerde von landesweitem Interesse ist.
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BWIS-Beschwerde in Baselland
Gegen die BWIS-Verordnung BL wurde am 26. Januar 2007 Verfassungsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben, und am 28. März 2007 die Beschwerdebegründung nachgereicht. Obwohl im Gesetz gar nicht vorgesehen, sollen kantonsüberschreitende Rayons gebildet werden. Zudem ist die zwingend vorgeschriebene richterliche Überprüfung von Präventivhaft nicht gewährleistet.
Am 15. August hat das Kantonsgericht BL zwar erkannt, dass die Haftüberfrüfung durch die Statthlaterämter verfassungswidrig ist. Dennoch hat es die Verordnung nicht aufgehoben. Aus diesem Grund wurde das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen.
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