Baselland regelt Zuständigkeit zur Haftüberprüfung mit Verordnung
Letztes Jahr hat der Verein Referendum BWIS zwei Beschwerden gegen kantonale Zuständigkeitsregelungen zur gerichtlichen Überprüfung des Polizeigewahrsams nach Hooligangesetz geführt, welche im August 2007 (Baselland) resp. im März 2008 (Zürich) in diesem Punkt gutgeheisssen wurden.
Während der Kanton Zürich per „Kriegsrecht“ noch vor der Euro 08 den Haftrichter des Bezirks Zürich auf Gesetzesstufe als zuständig erklärte, hat der Landrat Baselland am 11. September 2008 mit einem Dekret (entspricht in BL einer Verordnung) das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Haftüberprüfung eingesetzt.
Das Bundesgericht hat im März 2008 bestätigt, dass die Zuständigkeit der richterlichen Überprüfung des Polizeigewahrsams zwingend auf Gesetzesstufe festzulegen ist. Aus diesem Grund hat der Verein Referendum BWIS am 1. Oktober 2008 am Kantonsgericht in Liestal Beschwerde gegen das Dekret erhoben und am 3. November 2008 die Beschwerdebegründung nachgereicht.
In seiner Vernehmlassung zweifelt der Rechtsdienst des Regierungseats das zitierte Bundesgerichtsurteil an.
Am Mittwoch, 27. Mai 2009, 10:30 Uhr, findet am Kantonsgericht in Liestal die Urteilsberatung statt.
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