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Keine Publikation der Rayons

Keine Publikation der Rayons

Bei den neu festgelegten Rayons handelt es sich um allgemeingültige Verfügungen. Trotzdem wurden sie nicht im entsprechenden Amts- resp. Kantonsblatt publiziert. Daher können ein übergrosser Umfang der Rayons oder andere Mängel gar nicht gerügt werden, sofern ein Rayonverbot von einem anderen Kanton ausgesprochen wird.

Sofern dir ein Kanton A (Wohnkanton) ein Rayonverbot in einem anderen Kanton B ausgesprochen hat, kannst du dich melden. Du kannst zwar im Kanton A das Rayonvergot anfechten, aber nicht den Umfang des Rayons in einem anderen Kanton. Mangels Verfügung kannst du den Umfang des Rayons auch nicht im Kanton B anfechten, und der Kanton B hat dieses Rayon nicht publiziert.

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zuletzt aktualisiert: am 15. August 2007 um 14:00 Uhr