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BWIS

   

Transport von Pyro

Transport von Pyro

Art. 21a Abs. 2 VWIS:bezeichnet "die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen" als gewalttätig.

Eine entsprechende Bestimmung ist aber im Gesetz nicht zu finden.

Einerseits ist der Bundesrat nicht ermächtigt, andere Tatbestände als im Gesetz umschrieben in die Verordnung aufzunehmen. Andererseits ist der Tatbestand dumm umschrieben: Nicht der Transport von Pyro ist "gewaltbereites Verhalten", sondern "die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Transport von Pyro".

Sofern du bei einer Eingangskontrolle mit Pyro erwischt wurdest und dafür ein Rayonverbot erhalten hast, kannst du dich melden.

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zuletzt aktualisiert: am 15. August 2007 um 14:00 Uhr