Rayonverbot wegen Hausfriedensbruchs
Am Freitag, 17. August 2007, war folgende Meldung zu lesen
Bern
Hooligan bei YB-Match festgenommen
Beim YB-Match gegen den RC Lens im Stade de Suisse wurde ein Zuschauer festgenommen. Er wollte sich trotz Stadionverbot das UEFA-Cup-Spiel live ansehen.
Der Zuschauer wollte sich am Donnerstagabend ins Stade de Suisse schleichen, wie die Stadttpolizei Bern mitteilt. Der Hooligan wurde jedoch erwischt und auf der Stelle festgenommen. Er wird nun nach den Hooliganismus-Massnahmen bestraft.
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Hier ist anzumerken, dass Hausfriedensbruch nicht als gewalttätig im Sinne von BWIS (VWIS) gilt.
In der Botschaft vom 17. August 2005 zur BWIS-Revision ist folgendes zu lesen:
Seite 17
Artikel 24b Rayonverbot
Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich die betroffene Person nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen an Gewalttätigkeiten beteiligt hat.
...
Bestehende Stadionverbote, die von den Stadionbetreibern, bzw. dem Fussball- oder Eishockeyverband ausgesprochen wurden, können von den kantonalen Behörden überprüft werden. Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Verbot aufgrund einer Gewalttätigkeit ausgesprochen wurde, kann gegen die betreffende Person ein Rayonverbot verfügt werden. Die Formulierung «Beteiligung an Gewalttätigkeiten» umfasst auch den Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB).
Landfriedensbruch kann aufgrund der Botschaft als Minimaldelikt für ein Rayonverbot bezeichnet werden. Hausfriedensbruch durch einen Matchbesuch (mit gültigem Billett...) kann nicht als gewaltbereites Verhalten gelten.
Sofern du ein Rayonverbot erhalten hast, weil du trotz eines Stadionverbots ein Spiel besucht hast, kannst du dich melden.
Formular für Problemmeldung
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