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Rayonverbote: Maximaldauer von einem Jahr ist Standard

Auch Luzern und Zürich verfügen alle Rayonverbote für ein Jahr

Schon die ersten Rayonverbote in St. Gallen wurden für ein Jahr verfügt. Obwohl die Dauer nach Schwere des "Gewaltaktes" abgestuft werden soll, haben am 23. August 2007 Luzern 18 und Zürich 29 neue Rayonverbote für ein volles Jahr ausgesprochen.

Aus der Botschaft zur BWIS-Revision vom 17. August 2005, Seite 18:

Die Dauer eines Rayonverbotes richtet sich nach der Schwere des Gewaltaktes und nach den konkreten Umständen. Wer etwa durch sein Verhalten als Rädelsführer eine Schlägerei auslöst, soll für längere Zeit von den Stadien ferngehalten werden als Personen, die als «Mitläuferinnen» und «Mitläufer» auftreten. Die Dauer des Verbots ist deshalb in Absatz 2 variabel ausgestaltet, längstens aber auf ein Jahr beschränkt.

Dieser verbindliche Wille des Gesetzgebers wird nicht beachtet. Luzern hat zudem Rayonverbote wegen Verstosses gegen ein Stadionverbot ausgesprochen, was nicht zulässig ist, weil Hausfriedensbruch nicht in Art. 21a VWIS aufgeführt ist. Gemäss Mitteilumg der Kantonspolizei werden die gesetzlich möglichen Massnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewandt...

   

   

zuletzt aktualisiert: am 24. August 2007 um 14:00 Uhr