Haftrichter hebt Rayonverbot wegen offensichtlichen Mängeln auf
Das Hooligangesetz verlangt für den Nachweis gewalttätigen Verhaltens keinen formellen Nachweis im strafrechtlichen Sinn. Viele Rayonverbote enthalten aber gar keine Umschreibung der zu Last gelegten Tat. Zudem werden die meisten Rayonverbote für ein volles Jahr ausgesprochen, obwohl die Dauer nach Schwere der Tat abgestuft sein sollte.
Mit Urteil vom 21. Januar 2009 hat der Haftrichter Zürich unter anderem erwogen,
- dass, der von einem Rayonverbot Betroffene, aufgrund des allgemein gültigen Anspruches auf rechtliches Gehör, ein Anrecht darauf hat, dass ihm im Entscheid betreffend Rayonverbot nachvollziehbar dargelegt wird, dass er sich nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat,
- dass dies umso mehr gilt, wenn ein Rayonverbot für die maximale Dauer von einem Jahr und für wesentliche Bereiche der Innenstadt sowie für weitere Zentrumsgegenden verhängt wurde, wodurch die vertassungsmässig garantierte Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt wird,
- dass die Verfügung der Stadtpolizei Zürich diesem Anspruch nicht zu genügen vermag; zwar wird der Anlass, nämlich ein Fussballspiel zwischen FCZ und GC im Letzigrund, aufgeführt, auch werden zwei Straftatbestände, nämlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Landfriedensbruch, aufgelistet, jedoch beschränkt sich die Verfügung auf die lapidare Bemerkung der Rekurrent habe sich «strafwürdig verhalten»,
- dass der Verfügung nicht zu entnehmen ist, worin das strafwürdige Verhalten im Einzelnen konkret bestehe und insbesondere inwiefern der Rekurrent sich an Gewalt gegenüber Personen oder Sachen gemäss Art. 21 a Abs. 1 lit. g und h VWIS beteiligt habe und worin der Nachweis dieses Verhaltens im Sinne von Art. 21 b Abs. 1 lit. a VWIS bestehe,
und verfügt, dass das Rayonverbot aufgrund dieser Mägel aufzuheben sei.
Auch in Thun (Wegweisungen wegen «herumhängens« auf dem Bahnhof) und nochmals in Zürich (Beschädigen eines Klappstuhls im Stadion) wurden wenig später vom Verwaltungsgericht Rayonverbote wegen unerheblichen Verhaltens aufgehoben.
In Sion wurde ein Rayobverbot aufgrund eines Stadionverbots in Aarau verhängt, was vom Walliser Kantonsgericht gestützt wurde. Das Bundesgericht hat diese Praxis aber zurückgewiesen.
An der gleichen Krankheit leiden vermutlich hunderte andere Rayonverbote auch, aber leider werden viel zu wenige Beschwerden geführt.
Neben Rayonverboten können auch Stadionverbote zu einem Eintrag in HOOGAN führen. Bei der Qualitüt der Stadionverbote verhält es sich ähnlich wie beim oben zitierten Rayonverbot. Aber auch hier sind Rechtsmittel möglich.