HOOGAN-Eintrag löschen: viel Geduld erforderlich

Willkürliches Stadionverbot ohne Beweise reicht für HOOGAN-Eintrag

Was schon lange vor Inkratfttreten des Hooligan-Gesetzes befürchtet wurde, bestätigt sich: Aufgrund eines willkürlichen Stadionverbots ist man flugs in der Hooligan-Datenbank registriert. Wie schnell dieser Eintrag gelöscht wird, wenn das Stadionverbot nach kurzer Zeit widerrufen wird, wurde seit Oktober 2007 getestet.

Das Gesuch um Löschung der Daten ist auch als RTF-Vorlage abrufbar und kann für eigene Zwecke verwendet werden (rote Passagen anpassen).

Neben der Löschung der Daten wird auch vollständige Akteneinsicht verlangt. Das Einsichtsrecht gemäss Datenschutzgesetz ist beschränkt und betrifft nur Einträge in der Datensammlung. Weil kein Verfahren läuft, kann auch kein Auskunfsrecht gestützt auf das Strafprozess- oder Verfahrensrecht beantragt werden. Aus diesem Grund wird die Akteneinsicht im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes gefordert.

Mit Verfügung vom 5. Dezember hat Fedpol die Löschung aus HOOGAN abgelehnt, der Eintrag wurde lediglich auf "inaktiv" gesetzt (Abschnitt k) auf Seite 3). Das Gesetz sieht aber keinen inaktiven Modus vor. Daten sind entweder rechtmässig erfasst und bleiben im System, oder sie sind nicht rechtmässig erfasst und müssen gelöscht werden. Aus diesem Grund wurde diese Verfügung vor Bundesverwaltungsgericht angefochten.

In der Stellungnahme vom 19. Februar begründete Fedpol die weitere Speicherung der Daten in HOOGAN undter anderem mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich, welcher den Verbleib von Daten in Polis auch nach der Einstellung eines Strafverfahrens gutheisst.

Mit Urteil vom 20. Februar wurde die betroffen Person in einem parallel laufenden Strafverfahren freigesprochen.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 wurde der HOOGAN-Eintrag von Fedpol gelöscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge am 14. März 2008 das Verfahren abgeschrieben und eine Parteientschädigung von 3000 Franken zugesprochen.