Personenfahndungen im Internet
Bern hält sich nicht an Schranken
Am 11. März 2010 veröffentlichte die Kantonspolizei Bern auf ihrer Webseite einen Fahndungsaufruf. Die gezeigte Person soll am 27. Februar 2010 während des Fussballspiels YB - FC Zürich pyrotechnisches Material gezündet zu haben.
Die Berner Gesetzgebung (Art. 71 Absatz 3. StrV) legt fest, dass bei schweren Straftaten die Untersuchungsbehörde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie die Verfahrensleitung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise über geeignete Publikationsmittel die Öffentlichkeit auffordern können, bei der Fahndung nach dringend verdächtigen Personen und an deren Ergreifung mitzuwirken.
Das blosse Entzünden von Pyrotechnik in Stadien ist sicher nicht eine schwere Straftat. Zudem wurde der Aufruf lediglich 12 Tage nach dem Vorfall erlassen. Andere Möglichkeiten zur Identifikation wurden daher kaum ausgeschöpft.
Bei banalen Übertretungen ist die Internetfahndung klar als illegal einzustufen. Möglicherweise ist diese Internetfahndung eine Strafaktion für die Blamage, welche die Berner Polizei bei besagtem Spiel einsteckte: Erstmals hat sie Matchbesucher an den Eingängen kontrolliert, aber ausser Hanf nicht gefunden.
Wenn es aber um eine öffentliche Fahndung von Einbrechern geht, ist sich die Polizei plötzlich wieder bewusst, dass schwere Delikte vorliegen müssen, wie der Kommentar zu einer privaten Fahndungsaktion der SVP zeigt.
Für mehr Informationen über rechtliche Aspekte zur Internetfahndung wird der Artikel «Täterfahndung im Internet» zur Lektüre empfohlen.
Die nächste Stufe wird wohl sein, dass Leute, welche wegen des Tragens eines T-Shirts Stadionverbot erhalten haben, im Internet polizeilich gesucht werden...