Beschwerden gegen den Beitritt der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt zum Hooligan-Konkordat
Neben dem Gesetzestext wird auch das übergrosse Rayon Basel - St. Jakob gerügt
Am 12. Januar 2010.wurde die Beschwerde gegen den Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zum Hooligan-Konkordat eingereicht.
Grundsätzlich ist sie identisch mit derjenigen von Luzern, zwei Passagen aus der luzerner Replik zur Auslegung des Wortlauts einzelner Bestimmungen im Sinne des Gesetzgebers sowie zur grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen wurden aber in den Text eingebaut. Ebenfalls neu ist ein Verweis auf das Urteil gegen das zürcher Polizeigesetz bezüglich richterlicher Überprüfung von Polizeigewahrsam.
Weil die gleichzeitige Änderung des Polizeigesetzes teilweise dem Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Mai 2009 widerspricht, wurde sie auch angefochten (das vom Kantonsgericht vollständig aufgehobene Dekret BWIS wurde per 31. 12. 2009 nochmals aufgehoben, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass der Konkordatsbeitritt zustande komme). Der grösste Teil dieser Beschwerde befasst sich allerdings mit der Frage, weshalb das Bundesgericht auf dieses Begehren einzutreten habe, obwohl das aktuelle Rechtsschutzinteresse am 1. Januar weggefallen ist. Die neue Rechtsweggarantie soll es richten.
Die Beschwerde gegen den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Hooligan-Konkordat vom 27. Januar 2010 ist weitgehend identisch mit derjenigen von Basel-Landschaft. Im Gesuch um aufschiebende Wirkung wird neben der fehlenden gesetzlichen Legitimation des Richters zur Überprüfung des Polizeigewahrsams auch das übergrosse Rayon Basel - St- Jakob sowie die Sperrdauer von 14 Stunden gerügt.