Beschwerde gegen den Beitritt des Kantons Luzern zum Hooligan-Konkordat

Verletzung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf wirksame Beschwerde werden gerügt

Am 8. September 2008 hat der Kantonsrat von Luzern das Dekret über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassen und damit den Beitritt zum Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beschlossen.

Gegen diesen Beschluss wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Am 17. Mai 2009 hat das luzerner Stimmvolk den Konkordatsbeitritt mit rund 90 % Ja-Stimmen gutgeheissen.

In der Folge wurde am 22. Juni 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Gerügt wurden im wesentlichen alle Punkte, welche bereits in der Vernehmlassung zum Konkordatsbeitritt von Baselland bemängelt wurden.

Vor allem sind dies die Verletzung der Unschuldsvermutung, des Legalitätsprinzips und des Rechts auf wirksame Beschwerde. Die neu vorgesehene Definition von Transport von Pyro als Gewaltakt sowie die Empfehlung von Stadionverboten verstossen zuden gegen Bundesrecht, namentlich BWIS und StPO.

Ebenso wurde aufschiebende Wirkung beantragt, um das Inkrafttreten des Konkordats auf den 1. Januar 2010 zu verhindern. In seiner Stellungnahme zu diesem Antrag muss der Kantonsrat vor allem begründen, weshalb in Luzern über ein Jahr nach der Aufhebung der Haftüberprüfungsbestimmung der BWIS-Verordnung Zürich durch das Bundesgericht diese richterliche Kompetenz in Luzern immer noch nicht auf Gesetzesstufe geregelt ist.

Am 14. Juli 2009 hat das Bundesgericht entschieden, dass momentan keine Notwendigkeit zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht, weil das Konkordat erst am 1. Januar 2010 in Kraft trete. In der ersten Dezemberwoche wird daher nochmals ein Gesuch gestellt werden.