Beschwerde gegen den Beitritt des Kantons Zürich zum Hooligan-Konkordat

Bestimmungen des Konkordates entziehen sich grundsätzlich einer verfassungskonformen Anwendung

Am 18. Mai 2009 hat der Kantonsrat des Kantons Zürich das Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 12. August 2009 festgestellt, dass der Beschluss des Kantonsrates rechtskräftig geworden ist.

Die Analyse der bekannt gewordenen Rayonverbote, welche die Stadtpolizei Zürich sowie die Stadtpolizei Winterthur verfügt haben, zeigt auf, dass die beiden Polizeien regelmässig Verbote erlassen haben, ohne die minimalsten rechtsstaatlich gebotenen Grundsätze einzuhalten.

Während bei der luzerner Beschwerde dieser Mangel der polizeilichen Arbeit nur umschrieben wurde, ist die zürcher Beschwerde mit zahllosen Rayonverboten und Beschwerdeentscheiden angereichert (total 39 Beilagen).

Weiter wird gerügt, dass der vorgesehene Polizeigewahrsam grundsätzlich der EMRK widerspricht, und dass Bundesrecht verletzt wird (Einführung der Strafnorm «Transport von Pyro»).

Ebenso wurde aufschiebende Wirkung beantragt, um das Inkrafttreten des Konkordats auf den 1. Januar 2010 zu verhindern.

Neben der Beendigung der Fernhaltemassnahmen Rayonverbot und Meldeauflage soll mit dieser Beschwerde auch der Zentralstelle Hooliganismus die Existenzgrundlage entzogen werden.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich zeigt auf, wie Rayonverbote als Parallelstrafen zum StBG eingesetzt werden: Die Polizei verzeigt jemanden ohne jeden Beweis an die Staatsanwaltschaft und erlässt gleichzeitig gestützt auf die Verzeigung ein Rayonverbot. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren mangels Beweisen ein, aber das Rayonverbot bleibt bestehen. Eine erstinstanzliche Beschwerde vermag das Rayonverbot nicht aufzuheben, erst die zweite Instanz hebt das Rayonverbot nach 5 Monaten (und tausenden von Franken Kosten) auf. In diesem Zusammenhang wurde in Winterthur auch eine Interpellation eingereicht.

In der Stadt Zürich wurden bis Mitte 2009 von 23 Einsprachen gegen BWIS-Massnahmen nur deren 2 abgewiesen. In vielen anderen Fällen wurde lediglich aus kostengründen keine Einsprache geführt. Trotzdem wertet der Stadtrat diese schlechte Performance in einer Antwort auf eine dringliche Anfrage als Erfolg.